§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Dorfverein Bischoffen e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 35649 Bischoffen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wetzlar unter der Nummer VR 4731 eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck und Ziel des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege des traditionellen Brauchtums und die Förderung der Heimatpflege und der Ortsverschönerung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: – die Durchführung des traditionellen Maibaumstellens und des Osterfeuers, – Erhalt und Pflege von öffentlichen Plätzen, Wegen und Gebäuden – sowie den Erhalt, Pflege und Entwicklung des traditionellen Dorflebens
(4) Der Verein arbeitet partnerschaftlich mit dem Ortsbeirat und der Gemeinde, dem Kindergarten sowie allen anderen Vereinen und Gruppen zusammen
§3 Einnahmen und Ausgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Die Ausgaben des Vereins, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben (§2) benötigt, sollen durch folgende Einnahmen gedeckt werden:
a. Einnahmen bei eigenen Veranstaltungen
b. Sammlungen
c. Spenden und Zuschüsse
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder über den Aufnahmeantrag.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. (2) Vor jeder Jahreshauptversammlung hat eine Kassenprüfung zu erfolgen, die von zwei gewählten Kassenprüfern vorzunehmen ist. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. (3) Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich per Brief, Email, Whats-App, Signal (oder anderen Messenger-Dienst) unter Angabe von Zeit und Versammlungsort sowie der Tagesordnung einberufen. Für die Einhaltung der Frist ist das Datum der Absendung der Einladung maßgeblich.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. (5) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand.
(6) Der Mitgliederversammlung obliegen
a. die Beschlussfassung über die Wahl des Vorstandes in geheimer oder offener Abstimmung, bzw. der Auswahl des Vorstandes b. die Beschlussfassung über die Wahl von zwei Kassenprüfern.
c. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstiger Tätigkeitsberichte
d. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g. die Beschlussfassung von Anträgen
(7) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Zu e) und f): Zur Beschlussfassung von Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. (§ 33 und § 41 des BGB)
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Alle Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt. Eine Übertragung der Stimme ist nicht zulässig.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder können Anfragen, Wünsche und Erinnerungen vorbringen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und Satzung sowie Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu beachten.
(4) Der Verein kann durch Mehrheitsbeschluss ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen, insbesondere wegen groben Desinteresses, wenn sich dieses Mitglied an den Veranstaltungen des Vereins nicht beteiligt oder durch sein Verhalten das Ansehen oder Interesse des Vereins in grober Weise schädigt.
§8 Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand, durch den Tod oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§10 Der Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand (gem. §26, Absatz 1 BGB) besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Kassierer
- Schriftführer
Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus - zwei Beisitzern
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben ausscheidende Vorstandsmitglieder bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht auf Grund dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Gerichtlich und außergerichtlich vertreten der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle (ist eine interne Regelung) der 2. Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied (dies sind Kassierer oder Schriftführer) den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB und geben für den Verein verpflichtende Willenserklärungen ab.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung (s.o.) der 2. Vorsitzende und einer seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Vorstandsmitglieder müssen vor ihrer Wahl Mitglied Vereins sein.
Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
§11 Niederschriften
Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Protokolle sind zeitnah zu erstellen und den betreffenden Mitgliedern auf Wunsch zuzustellen
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ev. Kindergarten Bischoffen, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§13 Schlussbestimmungen
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 22.11.2022 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 20.01.2023 geändert worden. Sie gilt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wetzlar.